
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 05.12.2005, geändert auf der Mitgliederversammlung vom 23.05.2011
Eingetragen
im Vereinsregister des Amtsgerichtes Burgwedel unter der
Registriernummer
9
VR 120382 am
07.03.2006
Der Verein führt den Namen »Wedemärker Gesundheitsforum e.V.«.
Er hat seinen Sitz in 30900 Wedemark. Der Sitz kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung verlegt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein hat das Ziel, die öffentliche Gesundheitspflege durch Informationsaustausch im Gesundheitsbereich zu fördern. Dabei soll die Prävention und der selbstverantwortliche Umgang mit der eigenen Gesundheit im Mittelpunkt stehen. Die Gleichberechtigung von schulmedizinischen, komplementären und alternativen Methoden soll gewährleistet sein.
Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere – ohne insoweit eigenwirtschaftlich tätig zu werden - durch:
Seminarangebote
Vorträge und Informationsabende
Beratung, Information und Aufklärung zu Gesundheitsthemen
Organisation eines Gesundheitszentrums für Vorträge und Seminararbeit in der Wedemark
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
Die Mitglieder dürfen keiner Sekte oder sektenähnlichen Gemeinschaft (wie z.B. der Scientology ) angehören.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten, zum Ende des Geschäftsjahres. Bei Beitragserhöhungen besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht von einem Monat.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Bis zur Entscheidung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, welche die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
Es wird zwischen aktiven und fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern unterschieden.
- Als aktive Mitglieder gelten jene, die am Betrieb des Vereins selbst grundsätzlich beteiligt sind. (Sie haben volles Stimmrecht)
- Als fördernde Mitglieder gelten jene, die monatliche Beiträge zahlen und die Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen. (Sie haben volles Stimmrecht)
- Als Ehrenmitglieder gelten jene, die vom Vorstand des Vereins als solche benannt werden. (Sie haben kein Stimmrecht)
Die Organe des Vereins sind:
Mitgliederversammlung
Vorstand.
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzen-den geleitet.
Die
Mitgliederversammlung stellt die Richtlinie für die Arbeit des
Vereins auf und entscheidet
Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung. - §1 Abs.2 -. Zu den Aufgaben der
Mitgliederver-sammlung gehören insbesondere:
Wahl und Abwahl des Vorstandes
Wahl von 2 Kassenprüfern
Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
Beschlussfassung über den Jahresabschluss
Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes
Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
Beschlussfassung
über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug
aus
Aufgaben seitens des Vereins
Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, sofern nichts anderes geregelt ist.
Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Gegen Beschlüsse und Abstimmungen kann von einzelnen Vereinsmitgliedern Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Berufung ist schriftlich, unter Angabe von Gründen an den Vorstand weiter zu geben und bei der nächsten Mitgliederversammlung anzuhören.
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Beisitzer. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
Die Amtszeit des gesamten Vorstands beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit der einzelnen Vorstandsmitglieder endet mit Ablauf der Amtszeit des gesamten Vorstands.
Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung auch vor Ablauf ihrer Amtszeit abgewählt werden. Dazu bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, den Vorstand so oft einzuberufen, wie es die Geschäfte des Vereins erfordern, mindestens jedoch einmal jährlich. Eine Vorstandssitzung muss stattfinden, wenn dieses durch zwei Vorstandsmitglieder verlangt wird. .
Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
Einberufung der Mitgliederversammlung
Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Aufnahme neuer Vereinsmitglieder
Gründung von Arbeitskreisen
Verwaltung des Vereinsgeschehens
Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
Vertretung des Vereins nach innen und außen
Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden, ggf. aus Umlagen aufgebracht.
Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen.
Der Schatzmeister ist verpflichtet jegliche Aufwendungen ausschließlich gegen Belege auszu-zahlen (z.B. Bürobedarf u.s.w.). Es muss ersichtlich sein, dass die Aufwendung dem Vereins-zweck entspricht.
Am Ende des Geschäftsjahres ist der Schatzmeister verpflichtet, den Kassenbericht zu erstellen und dem gesamten Vorstand zur Verfügung zu stellen.
Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist nach Tilgung aller Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen Vereinen oder Organisationen in der Wedemark zu übergeben, die es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. Diese Vereine oder Organisationen werden auf der Mitgliederversammlung von den anwesenden Mitgliedern bestimmt.